Hinweise der Landesarbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände freier Schulträger in Sachsen:
Inzwischen hat der Freistaat Sachsen eine Algemeinverfügung zur Schließung von Schulen und Kindertagesstätten erlassen. Diese finden Sie hier:
In der Anlage 1 zur Algemeinverfügung finden Sie die Sektoren der kritischen Infrastruktur, also die Berufsgruppen, für die eine Notbetreuung im Sinne der Algemeinverfügung ermöglich wird. Diese gilt nur für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 an Grundschulen und Förderschulen sowie fürKinder, die eine Kindertageseinrichtung, eine Kindertagespflegestelle oder eine heilpädagogische Kindertageseinrichtung besuchen. Die Träger sollen ein Betreuungsangebot in allen ihren Grundschulen und Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflegestellen zur Verfügung stellen, soweit und solange
- beide Personensorgeberechtigte oder
- der alleinige Personensorgeberechtigte bzw.
- in den Fällen von Umgangsregelungen der zur Antragsstellung aktuell Personensorgeberechtigte
in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert sind. Auf die weiteren Voraussetzungen (keine Corna-Erkrankung usw.) wird verwiesen.
Zum Nachweis ist das als Anlage 2 zur Allgemeinverfügung vorgesehen Formular zu nutzen. Sie finden es hier: