Pachterhöhungen durch die BVVG nicht immer durchsetzbar!

In einem von uns vertretenen Fall vor dem Landwirtschaftsgericht in Oschatz ging es um die Erhöhung des Pachtzinses seitens des Verpächters gegenüber unserem Mandanten. Im Pachtvertrag war vereinbart, dass im Abstand von 2 Jahren eine Erhöhung des Pachtzinses  möglich ist. Diese Erhöhung sollte sich ausgehend von der vertraglich vereinbarten Pacht in dem Verhältnis bemessen, wie sich das Pachtpreisniveau in der Region unter Berücksichtigung vergleichbarer Pachtausschreibungen seit Beginn des Pachtverhältnisses bzw. der letzten Änderung verändert hat.

Das Landwirtschaftsgericht hat dazu entschieden, dass sich aus dem Erhöhulandscape-706526_640ngsverlangen nicht nur die Entwicklung des Pachtpreisniveaus ergeben muss. Im Erhöhungsverlangen muss auch dargestellt werden, dass der bisherige Pachtzins dem Marktpreis entsprach. Nur dann ist das Erhöhungsverlangen korrekt.

Urteil des Amtsgerichtes Torgau, Zweigstelle Oschatz, vom 18.08.2015, Aktenzeichen XV 2/15;  die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.