Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Beschluss vom 07.08.2025 (Aktenzeichen: 5 L 845/25) entschieden, dass einem siebenjährigen Grundschüler die Nutzung der S-Bahn für seinen Schulweg zugemutet werden kann. Die 5. Kammer des Gerichts lehnte damit den Eilantrag eines Elternpaares aus dem Kurort Rathen ab, das für seinen Sohn eine spezielle Schülerbeförderung zwischen Rathen und der Grundschule im benachbarten Königstein beantragt hatte.
Hintergrund: Der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge hatte den bisher eingerichteten Schülerspezialverkehr zwischen Rathen und Königstein zum Schuljahr 2025/2026 eingestellt und die betroffenen Schüler auf die Nutzung der S-Bahn-Linie S1 verwiesen. Die Eltern argumentierten, der Schulweg sei für ihren Zweitklässler zu gefährlich, insbesondere wegen der Sogwirkung von Güterzügen, unaufmerksamen Autofahrern und möglichen Gleisarbeiten.
Entscheidung: Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass der Schulweg mit der S-Bahn und der anschließende Fußweg keine über das übliche Maß hinausgehenden Gefahren aufweisen. Alle Fußwege seien beleuchtet, Bahnübergänge gesichert und die Strecke bis zur Schule in Königstein könne über eine verkehrsberuhigte Gasse zurückgelegt werden. Zudem könne die Nutzung der S-Bahn mit den Eltern geübt werden. Die Entscheidung basiert auf der Satzung zur Schülerbeförderung des Landkreises, die eine solche Zumutbarkeit vorsieht.
Bedeutung: Die Entscheidung unterstreicht, dass die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für Grundschüler im Einzelfall als zumutbar angesehen werden kann, sofern keine besonderen Gefahren vorliegen.
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