Keine Unterhaltungspflicht für künstlich angelegte Gewässer!

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 10.08.2017 (Aktenzeichen 4 B 188/16) in einem Verfahren gegen die Stadt Leipzig entschieden, dass eine Gewässerunterhaltungsabgabe für ein nachgewiesenermaßen künstlich angelegtes Gewässer, dass die Stadt Leipzig nicht selbst angelegt hat und für das sie auch nicht Rechtsnachfolgerin ist, nicht erheben kann. Das Gericht geht weiter davon aus, dass jedenfalls nach der derzeit geltenden Rechtslage die Eigentümer des betreffenden Gewässers zur Unterhaltung verpflichtet sind.

Die vollständige Entscheidung finden Sie hier:[download id=“833″]

Gern können wir sie auch in Fragen der Erhebung einer Gewässerunterhaltungsabgabe beraten oder vertreten. Rufen Sie uns einfach an oder schicken Sie uns eine E-Mail.