Mit dem Urteil vom 28.08.2019 im Verfahren mit den Aktenzeichen 4 A 230/17 hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsabgabe durch die Stadt Leipzig auf Grundlage der Gewässerunterhaltungssatzung vom 20.03.2013 unzulässig ist.
In der Entscheidung teilt das Gericht mit, dass die auf Grundlage eines Satzungsmusters des Sächsischen Städte- und Gemeindetages entstandene Satzung dem Bestimmtheitsgebot widerspricht. In der Satzung sind insbesondere die Abgabenpflichtigen nicht so konkret bestimmt, dass das Entstehen und die Höhe der Abgabenschuld für den Rechtsunterworfenen voraussehbar ist. Im Gegensatz zu anderen, vom Gericht bereits früher beurteilten Satzungen nehmen die Regelung des § 1 Abs. 2 der Gewässerunterhaltungssatzung der Stadt Leipzig auf Regelungen des Sächsischen Wassergesetzes Bezug, die sich seit Erlass der Satzung geändert haben.
Soweit § 1 Abs. 2 der Gewässerunterhaltungssatzung der Stadt Leipzig auf das Bestehen eines Wasserbenutzungsrechtes abstellt, liegt ein solches nach dem Urteil des Gerichtes nur vor, wenn eine konkrete Erlaubnis, Bewilligung oder gehobene Erlaubnis das Recht einräumt, ein Gewässer in dem von der behördlichen Gestattung geregelten Umfang zu benutzen oder zu nutzen. Wasserwirtschaftliche Anlagen sind nur solche Anlagen, die in, an, über oder unter oberirdischen Gewässern der Nutzung oder Benutzung des Gewässers dienen.
In dem hier entschiedenen Fall war der Kläger weder Inhaber eines Wasserbenutzungsrechtes noch einer wasserwirtschaftlichen Anlage.
Die Entscheidung ist für eine Vielzahl von Klage- und Widerspruchsverfahren wegweisend, da es um einen Bescheid aus dem Jahr 2015 ging und die vom Gericht beanstandete Satzungsregelung auch noch in der Überarbeitung der Satzung der Stadt Leipzig aus dem Jahr 2017 enthalten ist.
Falls Sie selbst von der Erhebung einer solchen Abgabe betroffen sind, können Sie sich gern an mich wenden. Seit mehreren Jahren betreue ich eine Vielzahl von Verfahren wegen der Erhebung einer Gewässerunterhaltungsabgabe. Dies führte unter anderem zu Entscheidungen zur Wirksamkeit einer Satzung eines mit der Gewässerunterhaltung beauftragten Zweckverbandes und auch zur Klärung der Frage, für welche Gewässer überhaupt eine Gewässerunterhaltungsabgabe erhoben werden kann.