Am 28. August 2023 hat das Oberlandesgericht Dresden im Verfahren mit dem Aktenzeichen 10 U 1128/23 über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entschieden, mit dem die Kläger die Weiterbetreuung ihres Kindes nach einer ordentlichen Kündigung des Betreuungsvertrages durch eine private Kindertagesstätte forderten.
Die klagenden Eltern hatten mit der privat geführten Kindertagesstätte im Jahr 2022 einem Betreuungsvertrag geschlossen, der ein beiderseitiges Kündigungsrecht des Vertrages mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Monates vorsah. Der Träger der Kindertagesstätte kündigte dann am 29.3.23 den mit den Klägern geschlossenen Betreuungsvertrag ordentlich zum 30.6.23
Nach dieser Kündigung beantragten die Eltern einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Betreuung bis zum Ende des Jahres 2023 fortzusetzen und waren damit in erster Instanz vor dem Landgericht Dresden erfolgreich.
Auf die Berufung des Trägers der Kindertagesstätte hin hat dann das Oberlandesgericht Dresden das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und entschieden, dass die Betreuung nur noch bis zum 30. September 2023 fortzusetzen ist.
Das Berufungsgericht sah die im Betreuungsvertrag vereinbarte, beiderseits geltende, dreimonatige Frist für ordentliche Kündigungen als rechtmäßig an, sie stellt keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB dar. Die Klausel ist auch nicht überraschend. Nach Ansicht des Gerichtes sind im Falle einer Kündigung die Interessen der Eltern zu berücksichtigen und zu beachten, dass ein Wechsel der Kindertagesstätte für das Kind eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt und dieses deshalb bei einem Wechsel behutsam auf die neue Situation vorbereitet werden muss. Allerdings wird eine ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten diesen Anforderungen vollumfänglich gerecht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2008, III ZR 74/04 juris Rn. 14 ff.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. März 2021, 4 U 26/21, juris Rn. 57 ff.).
Das Gericht stellte weiter fest, dass für die ordentliche Kündigung keine Begründung notwendig ist, weder der vorliegende Vertrag noch die gesetzlichen Regelungen fordern das. Über die fehlende Begründung hinausgehende Umstände für eine willkürliche und damit unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB waren nicht festzustellen.
Letztlich ergab sich auch aus dem Vertrag kein Ausschluss des Kündigungsrechtes. Dieser beinhaltete auch keine Regelung zur Befristung des Vertrages. Die vom erstinstanzlichen Gericht angenommene Vereinbarung, wonach das vereinbarte Kündigungsrecht bis zum Abschluss des Betreuungsabschnitts „Kinderkrippe“ durch konkludente Vereinbarung der Parteien ausgeschlossen sei, konnte das Berufungsgericht nicht feststellen.
Wegen der durch das erstinstanzliche Urteil eingetretenen besonderen Umstände legte das Gericht jedoch aufgrund des Gebotes der nachvertraglichen Rücksichtnahme gemäß § 242 BGB unter Beachtung des Wohls des erst zweieinhalb Jahre alten Kindes fest, dass die Betreuung zu den Bedingungen des Vertrages vom Sommer 2022 noch bis zum 30. September 2023 fortzusetzen ist.
Mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Dresden ist nun höchstrichterlich festgestellt worden, dass eine festgeschriebene Frist von drei Monaten für eine ordentliche Kündigung in Betreuungsverträgen mit einer Kindertagesstätte in freier Trägerschaft rechtmäßig ist.
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