Das Oberverwaltungsgericht Sachsen hat mit seiner Entscheidung vom 8. November 2021 im Verfahren mit dem Az. 2 B 343/21 entschieden, dass eine Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grundschulen auch dann möglich ist, wenn der Bewerber an einer Schule in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen beschäftigt ist.
§ 4 Abs. 4 Satz 2 LAPO II bestimmt, dass der Vorbereitungsdienst auch berufsbegleitend absolviert werden kann, wenn die dort unter Ziff. 1-5 genannten Voraussetzungen vorliegen und der Bewerber an einer öffentlichen Schule mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes tätig ist.
In dem hier behandelten Fall erfüllte der Bewerber die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-5 LAPO II, war aber an einer Schule in freier Trägerschaft mit mindestens der Hälfte des Regelstundensatzes tätig. Das Landesamt für Schule und Bildung hatte deswegen die Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Bewerber im Wege eines Antrages auf einstweilige Anordnung, die durch das Verwaltungsgericht Leipzig mit der Entscheidung vom 13. August 2021 (Az. 7 L 464/21) gewährt wurde.
Auf die Beschwerde des Freistaates Sachsen hin entschied das Sächsische Oberverwaltungsgericht, das keine Gründe oder Gesichtspunkte bestehen, die eine unterschiedliche Behandlung von einer öffentlichen oder privaten Schulen tätigen Bewerbung und den Ausschluss der letztgenannten Bewerber von berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst rechtfertigen könnten. Einerseits bleiben die Bewerber für die Dauer des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes in ihrem bisherigen Anstellungsverhältnis mit dem jeweiligen öffentlichen bzw. privaten Arbeitgeber. Andererseits erfolgt bezüglich dieser beruflichen Tätigkeit keine Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und auch keine Begründung eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses. Weiter kann die Beschränkung des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes auf im öffentlichen Schuldienst beschäftigte Bewerber nicht damit begründet werden, dass nur dieser Bewerberkreis berufsbegleitend weiterqualifiziert werden soll. Außerdem legt § 8 Abs. 3 Satz 1 LAPO II nicht fest, dass die Grundschule, an der der Bewerber im Fall hier tätig ist, nicht als Ausbildungsschule im Sinne der LAPO II geeignet sein soll.
Damit ist es in Zukunft möglich, dass Bewerber für einen berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst auch an einer Schule in freier Trägerschaft tätig sein können.
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