Sächsisches Landessozialgericht: Umfassende Schulbegleitung als Eingliederungshilfe

Beschlusses vom 9. Dezember 2025 (Az. L 2 SO 71/25 B ER)

Das Sächsische Landessozialgericht hat entschieden, dass ein Kind mit Trisomie 21 Anspruch auf eine umfassende Schulbegleitung als Leistung der Eingliederungshilfe hat. Die Begleitung umfasst nicht nur pädagogische, sondern auch lebenspraktische, emotionale und soziale Unterstützungen, die für eine inklusive Beschulung und Hortbetreuung notwendig sind.

Wesentliche Punkte:

  • Bewilligt wurden 5,25 Stunden Schulbegleitung pro Schultag als Hilfe zur Teilhabe an Bildung sowie 1,75 Stunden als Hilfe zur sozialen Teilhabe.
  • In den Schulferien wurde eine Begleitung für sieben Stunden täglich als soziale Teilhabe anerkannt.
  • Die Eltern leisten einen monatlichen Eigenanteil, da Leistungen der sozialen Teilhabe nicht beitragsfrei sind.

Besonderheiten der Entscheidung:

  • Das Gericht betont, dass der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit nicht berührt wird, wenn die Schulbegleitung flankierende Assistenzdienste erbringt, die den Unterricht erst ermöglichen.
  • Die finanzielle Ausstattung der Schule für Schüler mit Förderbedarf reicht nicht aus, um den individuellen Assistenzbedarf abzudecken.
  • Im Gegensatz zu anderen Gerichten (z. B. Landessozialgericht NRW oder OVG Niedersachsen), die Schulbegleitung nur bei Nachweis der finanziellen Notlage oder unter Ausschreibungsvorbehalt gewähren, stellt das Sächsische Landessozialgericht hier den tatsächlichen, fachlich begründeten Bedarf in den Mittelpunkt.

Fazit:
Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung bedarfsgerechter Assistenzleistungen für Kinder mit Behinderungen und setzt ein klares Signal für die Umsetzung inklusiver Bildung.

Hinweis: Für eine detaillierte Beratung zu ähnlichen Fällen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.