Mitarbeiter verschiedener Betriebsstätten können nicht einfach zusammengezählt werden

Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 28.10.2010, Az. 2 AZR 392/08

Liegen bei verschiedenen Betriebsstätten die für Kleinbetriebe typischen Merkmale wie eine enge persönliche Zusammenarbeit, eine geringe Finanzausstattung oder mangelnde Verwaltungskapazität vor, bilden diese keinen einheitlichen Betrieb.
 

Das bedeutet, dass Mitarbeiter einer Betriebsstätte im Fall einer Kündigung sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen können, wenn in der jeweiligen Betriebsstätte nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt werden.

Unternehmen können dies erreichen, indem sie die Strukturen ihrer einzelnen Betriebsstätten der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anpassen. Betriebsstätten mit zehn oder weniger Mitarbeitern sollten dann eine selbständige Organisationseinheit darstellen.
 

Im hier entschiedenen Fall hatte das Unternehmen Betriebsstätten in Leipzig und in Hamburg. Beide hatten jeweils weniger als zehn Mitarbeiter. An beiden Standorten war jedoch ein Betriebsleiter angestellt, der insbesondere über eine eigene Personalhoheit verfügte. Dies kann im Einzelfall genügen, um von einer jeweils selbständigen Organisationseinheit auszugehen, so dass Bundesarbeitsgericht.
 

Wenn auch Sie Ihr Unternehmen an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes anpassen wollen, steht Ihnen hierzu Herr Rechtsanwalt René Hobusch gern beratend zur Verfügung. 

Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 28.10.2010, Az. 2 AZR 392/08

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