Mitarbeiter verschiedener Betriebsstätten können nicht einfach zusammengezählt werden
Bundesarbeitsgericht, Urt. v. 28.10.2010, Az. 2 AZR 392/08
Liegen bei verschiedenen
Betriebsstätten die für Kleinbetriebe typischen Merkmale
wie eine enge persönliche Zusammenarbeit, eine geringe
Finanzausstattung oder mangelnde Verwaltungskapazität vor,
bilden diese keinen einheitlichen Betrieb.
Das bedeutet, dass Mitarbeiter einer Betriebsstätte im Fall einer Kündigung sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen können, wenn in der jeweiligen Betriebsstätte nicht mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt werden.
Unternehmen
können dies erreichen, indem sie die Strukturen ihrer einzelnen
Betriebsstätten der aktuellen Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts anpassen. Betriebsstätten mit zehn oder
weniger Mitarbeitern sollten dann eine selbständige
Organisationseinheit darstellen.
Im hier
entschiedenen Fall hatte das Unternehmen Betriebsstätten in
Leipzig und in Hamburg. Beide hatten jeweils weniger als zehn
Mitarbeiter. An beiden Standorten war jedoch ein Betriebsleiter
angestellt, der insbesondere über eine eigene Personalhoheit
verfügte. Dies kann im Einzelfall genügen, um von einer
jeweils selbständigen Organisationseinheit auszugehen, so dass
Bundesarbeitsgericht.
Wenn auch Sie Ihr Unternehmen an die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes anpassen wollen, steht Ihnen hierzu Herr Rechtsanwalt René Hobusch gern beratend zur Verfügung.
