Zahlt der Mieter eines Pkw ein zusätzliches Entgelt für einen Vollkaskoschutz, verstößt eine Klausel, wonach der Mieter bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens voll gegenüber dem Vermieter haftet, gegen AGB-Recht;
LG Konstanz, Urteil vom 26.11.2009, Az. 3 O 119/09.
Das Landgericht hat entschieden, dass
eine solche Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt, da sie mit
wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung nicht
vereinbar ist. Mit dem neuen Versicherungsvertrags ist zum 01.01.2008
nämlich das so genannte „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ durch das
„Quotenprinzip“ abgelöst worden, vgl. § 81 Abs. 2 VVG 2008.
Dies berücksichtige die Klausel des Autovermieters nicht. Nach dem
Quotenprinzip haftet der Mieter danach nur in der Höhe, die der
Kürzung des Kaskoversicherers gegenüber dem Vermieter entspricht.
Grob fahrlässig handelt nach Ansicht
des LG Konstanz, wer die begrenzte Höhe einer Parkhauseinfahrt
mißachtet und so einen Fahrzeugschaden herbeiführt. Das Gericht sah
eine hälftige Kürzung der Versicherungsleistung als angemessen an.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt René Hobusch
