Zahlt der Mieter eines Pkw ein zusätzliches Entgelt für einen Vollkaskoschutz, verstößt eine Klausel, wonach der Mieter bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens voll gegenüber dem Vermieter haftet, gegen AGB-Recht;

LG Konstanz, Urteil vom 26.11.2009, Az. 3 O 119/09.

Das Landgericht hat entschieden, dass eine solche Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt, da sie mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung nicht vereinbar ist. Mit dem neuen Versicherungsvertrags ist zum 01.01.2008 nämlich das so genannte „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ durch das „Quotenprinzip“ abgelöst worden, vgl. § 81 Abs. 2 VVG 2008. Dies berücksichtige die Klausel des Autovermieters nicht. Nach dem Quotenprinzip haftet der Mieter danach nur in der Höhe, die der Kürzung des Kaskoversicherers gegenüber dem Vermieter entspricht.
 

Grob fahrlässig handelt nach Ansicht des LG Konstanz, wer die begrenzte Höhe einer Parkhauseinfahrt mißachtet und so einen Fahrzeugschaden herbeiführt. Das Gericht sah eine hälftige Kürzung der Versicherungsleistung als angemessen an.
 

Mitgeteilt durch Rechtsanwalt René Hobusch 

LG Konstanz, Urteil vom 26.11.2009, Az. 3 O 119/09.

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