Selbständige Versicherungsvertreter unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Die uneingeschränkte Abtretung von Provisionsansprüchen ist daher unwirksam.

BGH, Urteil vom 10.02.2010, Az. VIII ZR 53/09: Zu den in § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB der Geheimhaltung unterworfenen Personen gehört auch ein selbständiger Versicherungsvertreter.
 

Bei der Abtretung, so der Bundesgerichtshof, ergebe sich die Pflicht, dem neuen Gläubiger alle diejenigen Informationen zukommen zu lassen, die zur erfolgreichen Durchsetzung der abgetretenen Forderung nötig sind. Dies folgt aus § 402 BGB.

In einem Halbsatz lässt der BGH aber anklingen, dass eine abweichende Vereinbarung bezüglich § 402 BGB eine andere Folge haben könnte.
 

Ggfs. sind daher alte Abtretungsvereinbarungen heilbar, wenn nachträglich § 402 BGB abbedungen wird. Wegen § 134 BGB besteht aber auch die Gefahr, dass eine nachträgliche Vereinbarung vom Schuldner nicht anerkannt wird, wenn eine salvatorische Klausel fehlt.


Mitgeteilt von Rechtsanwalt René Hobusch. 

BGH, Urteil vom 10.02.2010, Az. VIII ZR 53/09: Zu den in § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB der Geheimhaltung unterworfenen Personen gehört auch ein selbständiger Versicherungsvertreter.

Schnellsuche

Suchbegriff

Menü

Mit anderen teilen: