Selbständige Versicherungsvertreter
unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Die uneingeschränkte
Abtretung von Provisionsansprüchen ist daher unwirksam.
BGH, Urteil vom 10.02.2010, Az. VIII ZR
53/09: Zu den in § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB der Geheimhaltung
unterworfenen Personen gehört auch ein selbständiger
Versicherungsvertreter.
Bei der Abtretung, so der Bundesgerichtshof, ergebe sich die Pflicht, dem neuen Gläubiger alle diejenigen Informationen zukommen zu lassen, die zur erfolgreichen Durchsetzung der abgetretenen Forderung nötig sind. Dies folgt aus § 402 BGB.
In einem Halbsatz lässt der BGH aber
anklingen, dass eine abweichende Vereinbarung bezüglich § 402 BGB
eine andere Folge haben könnte.
Ggfs. sind daher alte Abtretungsvereinbarungen heilbar, wenn nachträglich § 402 BGB abbedungen wird. Wegen § 134 BGB besteht aber auch die Gefahr, dass eine nachträgliche Vereinbarung vom Schuldner nicht anerkannt wird, wenn eine salvatorische Klausel fehlt.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt René
Hobusch.
