Änderung der Straßenverkehrsordnung: Parken in Umweltzone löst Halterhaftung aus
Nachdem in einigen Städten der Bundesrepublik bereits in den letzten Jahren Umweltzonen eingeführt wurden, so in Berlin, München Stuttgart, Hannover, Bremen, Düsseldorf, Mainz u.a., soll ab dem 01.01.2011 für die Stadt Leipzig ein Luftreinhalteplan gelten, der weite Teile des Stadtgebietes zur Umweltzone erklärt.
Beachtung fanden in diesem Zusammenhang einige Amtsgerichtsurteile im Jahr 2009. So hatte u.a. das AG Frankfurt am Main am 15.07.2009 entschieden (Az. 994 Owi 5/09), dass das Verkehrszeichen Nr. 270.1, das eine Umweltzone anordnet, nur den fließenden Verkehr betrifft. Von einem parkenden Fahrzeug gehe keine Gefahr für das zu schützende Rechtsgut Luft aus. Das Halten oder Parken in einer Umweltzone löse daher keinen Halterverstoß nach § 25a StVO aus. Nach dieser Vorschrift kann auch der Halter für einen halte- oder Parkverstoß in Anspruch genommen werden, wenn der verantwortliche Fahrer nicht festgestellt werden kann.
Zum Bedauern aller Pkw-Halter ohne grüne Plakette ist diese Entscheidung bereits jetzt Rechtsgeschichte geworden.
Denn mit der 46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Verbotszone auch für den ruhenden Verkehr gilt. Ein Verstoß ist damit bußgeldbewehrt und kann so u.U. auch eine Kostentragungspflicht des Halters auslösen.
Unsere Empfehlung an alle Pkw-Halter: rechtzeitig eine grüne Plakette besorgen, da sich klamme Städte wie Leipzig eine solche zusätzliche Einnahmequelle bestimmt nicht entgehen lassen werden.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt René
Hobusch
