Aus der Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer (DL-InfoV) ergeben sich die Verpflichtungen zu den Angaben über Tätigkeit, Haftungsabsicherung und Preisen durch Unternehmen gegenüber ihren Kunden. Die Verordnung gilt auch für Freiberufler, nur wenige Dienstleistungen sind ausgenommen. Die obligatorischen Pflichtangaben entsprechen denen der Impressumspflicht aus § 5 Telemediengesetz (TMG). Allerdings sind diese Angaben nun auch ohne das Betreiben einer Internetpräsenz dem Kunden vor Beginn der Leistung mitzuteilen. Neu ist dabei, dass bei Vorhandensein einer Berufshaftpflichtversicherung diese zu nennen und Namen und Anschrift des Versicherers anzugeben ist.
Diese Pflichtinformationen können unaufgefordert als direkte Mitteilung jedem Kunden im Einzelfall ausgehändigt werden, sie können aber auch als leicht zugänglicher Aushang am Ort der Leistungserbringung beziehungsweise des Vertragsabschlusses angebracht werden oder in das Internet eingestellt werden.
Der Verstoß gegen die Informationspflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist mit Bußgeld von bis zu 1000 EUR bedroht.
Wir weisen darauf hin, dass die Verordnung sicherlich auch Grundlage für eine Reihe kostspieliger Abmahnungen sein wird. Zur Vermeidung solcher Fälle empfehlen wir daher dringend, die Regelungen der DL-InfoV so schnell wie möglich umzusetzen. Gern sind wir Ihnen dabei behilflich.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Alexander Wagner
