Lieferfristangabe "in der Regel" ist unwirksam
Beschluss des OLG Bremen vom 08.09.2009, Aktenzeichen 2 W 55/09
In den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Onlinehandels wurde über die Lieferzeit mit den Worten "Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1 bis 2 Werktage bei D.-Versand" informiert.
Das Gericht hält diese Klausel für unwirksam und hatte den Händler zur Unterlassung verurteilt. Die Formulierung "in der Regel" deckt Lieferzeitangabe nur für den Normalfall ab. Wann ein Fall außerhalb der Regel vorliege und in welcher Zeit dann geliefert wird, ist für den Verbraucher anhand dieser Klausel nicht nachvollziehbar. Damit verstößt die Klausel gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß § 308 Nr. 1 BGB.Entgegen der sonst zulässigen Angabe von "ca."-Fristen kann der Kunde hier nicht für alle Fälle bestimmen, wann er unter Fristsetzung Leistung oder Nacherfüllung verlangen beziehungsweise weitere Maßnahmen treffen kann, um später vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern.
Damit bestätigt das OLG Bremen die schon früher vom Kammergericht geäußerte Rechtsansicht. In der Praxis muss daher genau darauf geachtet werden, welche Lieferfrist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen angegeben werden und ob sich nicht zufällig für eine fehlerhafte Angaben entschieden wurde.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Alexander Wagner
