Heimvertrag endet mit Tod des Pflegeleistungsempfängers

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 2. Juni 2010 entschieden, dass Heimverträge mit Bewohnern, die stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten, stets mit dem Sterbetag des Bewohners enden.
Vereinbarungen, die eine Fortgeltung des Vertrages darüber hinaus vorsehen und zur Fortzahlung des Heimentgeltes bezüglich der Unterkunft und der gesondert berechenbaren Investitionskosten verpflichten, dürfen mit Leistungsempfängern der Pflegeversicherung nicht geschlossen werden und sind unwirksam. Die Klage mehrerer Heimträger gegen entsprechende heimaufsichtsrechtliche Anordnungen ist damit auch in letzter Instanz erfolglos geblieben.

BVerwG 8 C 24.09 – Urteil vom 2. Juni 2010

mitgeteilt von Rechtsanwalt Thomas Wagner 

BVerwG 8 C 24.09 – Urteil vom 2. Juni 2010

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