Gesetzlich Krankenversicherte können Auskunft über medizinische Behandlung verlangen
LSG NRW Aktenzeichen L 5 KR 153/09
Gesetzlich Krankenversicherte könne von der für sie zuständigen kassenärztlichen Vereinigung (KV) Auskunft über dort gespeicherte personenbezogene Sozialdaten verlangen, wenn der KV dadurch kein unverhältnismäßiger Aufwand entsteht. Allerdings bestehe der Auskunftsanspruch nicht unbeschränkt. Vielmehr seien die privaten Interessen der Versicherten abzuwägen mit dem sachlichen und personellen Aufwand, den die Auskunft der betroffenen Behörde verursache.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil der Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen hat.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thomas Wagner
