AG Grimma: Geschwindigkeitsmessung mit Geschwindigkeitsmessanlage eso 1.0 nicht verwertbar, Urt. Vom 22.10.2009, Az. 003 OWi Js 34830/09
Das AG Grimma hat entschieden, dass die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichtes aus seiner Entscheidung vom 11.08.2009, Az. 2 BvR 941/08, zur Unverwertbarkeits von Videoaufzeichnungen im Rahmen der Geschwindigkeitsüberwachung auch für die Identifizierung mittels Tatbild gelten.
Im vorliegenden Fall der Geschwindigkeitsverstoss mittel einer Geschwindigkeitsmessanlage eso 1.0 festgestellt worden.
Die Geschwindigkeitsüberschreitung wird dabei elektronisch mittels eines vorher eingegebenen Grenzwertes ermittelt, ohne dass ein willentliches Tätigwerden eines Menschen im Hinblick auf den konkreten Verstoss notwendig ist. Dies stellt nach Ansicht des Gerichts ebenso wie die Videoüberwachung einen Eingriff in das Recht der informationellen Selbstbestimmung des Betroffenen dar.
Darüber hinaus fehle es an einer Rechtsgrundlage sowohl im Strafprozess- als auch im Polizeirecht des Landes Sachsen, die in diesem Fall die automatisierte Anfertigung von Betroffenenaufnahmen erlaubt.
Betroffenen ist daher in jedem Fall zu raten, die Fahrereigenschaft nicht einzuräumen und formal innerhalb zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides einen Einspruch einzulegen. Es ist in jedem Fall ratsam, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren. Dieser kann im Wege der Akteneinsicht feststellen, welches Gerät zur Geschwindigkeitsaufzeichnung verwendet wurde und einschätzen, ob der Einspruch erfolgreich sein wird. Fehlt es an den Erfolgsaussichten kann der Einspruch auch zurückgenommen werden.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt René
Hobusch
