Feldmäßiger Anbau eines Gartengewächses kann als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung in einer Region eigenes Gewicht haben
Urteil des Bundesgerichtshofes vom 03.12.2009, Aktenzeichen III ZR 139/09
Der Kläger baute als Landwirt Spargel an. Aufgrund von Wildkaninchenverbiss verlangte er vom beklagten Jagdpächter Schadensersatz aus § 29 Abs. 1 BJagdG. Der Beklagte wehrte sich dagegen mit dem Einwand, dass es sich bei Spargel nur um ein Gartengewächs handele und der Kläger sich nicht um entsprechende Schutzvorkehrungen gekümmert hatte. Für ihn greife daher der Einwand des § 32 Abs. 2 BJagdG.
Bei der Beurteilung dieser Frage, ob es sich bei dem angebauten Spargel um Gartengewächse handelt, hat nach Ansicht des Bundesgerichtshofes der Richter die jeweils relevanten Umstände und Bezugsgrößen zu ermitteln und abzuwägen. Dabei wird beispielsweise das Verhältnis zur Gesamtackerfläche zur Anbaufläche der jeweiligen Frucht in der Region als Anknüpfungspunkt herangezogen.
Im Fall hier ging das Gericht davon aus, dass genau dieses Verhältnis der tatsächlichen Anbaufläche von Spargel zur Gesamtanbaufläche so gering ist, dass noch nicht von einem feldmäßigen Anbau des Spargels auszugehen ist und vom Kläger somit Schutzvorkehrungen zu treffen sind.
Für die Praxis bedeutet dies, dass je nach Region unterschiedliche Ansprüche nach dem BJagdG bestehen können.
Mitgeteilt durch RA Alexander Wagner
