Das "Weben" eines Pferdes ist kein Sachmangel
AG Schleswig, Urteil vom 18.6.2010, AZ: 2 C 21/10
Der Kläger - ein ehemaliger Landwirt - hatte ein Pferd gekauft, dass er zum Ringreiten benutzen wollte. Das Pferd kostete 1800 EUR. Dieses Pferd tauschte er zunächst gegen ein anderes Pferd um, als er noch einmal das vertauschen wollte, kam es zu keiner Regelung mit dem Verkäufer. Sodann wollte der Kläger vom Vertrag zurücktreten, weil das Pferd ständig webe.
Das Gericht hat diese Verhaltensweise des Webens nicht als Sachmangel im Sinne des § 434 BGB anerkannt. Beim Weben handelt es sich um eine Verhaltensweise, die auf soziale Vereinsamung des Pferdes, neue Umgebung sowie Beschränkung der Bewegungsfreiheit zurückzuführen ist. Mit dem Vorhandensein dieser Verhaltensweise sind jedoch keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen verbunden, das Pferd ist insgesamt weiter verwendbar und in seiner Leistung nicht beeinträchtigt. Insbesondere ist die vom Kläger beabsichtigte Nutzung für das Ringreiten und als Freizeitpferd uneingeschränkt möglich. Auch lässt sich das Pferd problemlos satteln, auftrensen, reiten und pflegen. Außerdem habe der Kläger hier ein besonders günstiges Pferd erworben, dessen Wert nur wenig über dem Schlachtwert liegt.
Die Klage wurde deswegen abgewiesen.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Alexander Wagner
