Bei misslungener Schönheitsoperation können Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz entstehen
Nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) kann jemand Versorgungsleistungen beanspruchen, wenn er infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat.
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass dies unter bestimmtem Voraussetzungen auch für einen Patienten gilt, dessen Gesundheit durch eine misslungene Schönheitsoperation beeinträchtigt worden ist. Diese Voraussetzungen sieht das Bundessozialgericht als gegeben an, wenn ein als vorsätzliche Körperverletzung strafbarer ärztlicher Eingriff aus der Sicht eines verständigen Dritten in keiner Weise dem Wohle des Patienten dient, weil der Arzt sich im Wesentlichen von seinen eigenen finanziellen Interessen leiten lässt und die gesundheitlichen Belange des Patienten vernachlässigt.
BSG AZ: 9 VG 1/09 R
mitgeteilt von Rechtsanwalt Thomas Wagner
