Behandlungskostenbeteiligung bei Trunkenheitsfahrt
 

Das Sozialgericht Dessau-Roßlau entschied, das derjenige der unter Alkoholeinfluß einen Verkehrsunfall versursacht sich an den Behandlugskostenkosten beteiligen muß. In dem konkreten Fall verlangte die gesetzliche Krankenkasse von ihrem Mitglied einen Teil der Behandlungskosten zu Recht zurück.
 

Sozialgericht Dessau-Roßlau Az: S 4 KR 38/08
 

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thomas Wagner

 

Sozialgericht Dessau-Roßlau Az: S 4 KR 38/08

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