Behandlungskostenbeteiligung
bei Trunkenheitsfahrt
Das
Sozialgericht Dessau-Roßlau entschied, das derjenige der unter
Alkoholeinfluß einen Verkehrsunfall versursacht sich an den
Behandlugskostenkosten beteiligen muß. In dem konkreten Fall
verlangte die gesetzliche Krankenkasse von ihrem Mitglied einen Teil
der Behandlungskosten zu Recht zurück.
Sozialgericht
Dessau-Roßlau Az: S 4 KR 38/08
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thomas Wagner
