Aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt sich keine Verpflichtung zur Übergabe oder Bezahlung von Zahlungsansprüchen an den Verpächter.

Das Urteil des EuGH klärt die Frage auch auf europäischer Ebene.

Nach Einführung der Zahlungsansprüche im Jahr 2005 durch die GAP-Reform gab es in Deutschland eine große Rechtsunsicherheit darüber, ob Zahlungsansprüche an den Verpächter bei Ende des Pachtverhältnisses zu übertragen sind oder nicht. Hierzu gab es verschiedenste Urteile, der Bundesgerichtshof hat inzwischen diese Rechtsfrage abschließend geklärt.

Nunmehr hat der EuGH aufgrund einer Anfrage des Gerechtshofes Arnhem aus den Niederlanden diese Rechtsfrage auch am Europäischen Gemeinschaftsrecht gemessen und im Sinne der landwirtschaftlichen Betriebe geklärt. Der EuGH hat dabei festgestellt, dass das Gemeinschaftsrecht den Pächter weder verpflichtet, dem Verpächter bei Ablauf des Pachtverhältnisses die gepachteten Flächen einschließlich der für diese Flächen entstandenen oder damit zusammenhängenden Zahlungsansprüche zu übertragen noch ihm eine Vergütung zu zahlen.

Damit entspricht die Rechtsprechung des EuGH der des BGH, sie stützt sich insbesondere auf die Erwägung, dass Zahlungsansprüche Betriebsinhabern zustehen und eine Übertragung der Zahlungsansprüche nur auf Betriebsinhaber möglich ist gemäß Artikel 46 Abs. 1 der Vorordnung Nummer 1782/2003.

EuGH, Urteil vom 21.01.2010, Aktenzeichen C-470/08

mitgeteilt von Rechtsanwalt Alexander Wagner

Das Urteil des EuGH vom 21.01.2010, Aktenzeichen C-470/08 klärt die Frage auch auf europäischer Ebene.

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