Allgemeine unfallspezifische Faktoren rechtfertigen die Anmietung eines Mietwagens zum Unfallersatztarif
Bundesgerichtshof: Der Unfallgeschädigte verletzt seine Schadensgeringhaltungspflicht nicht, soweit die Besonderheiten des Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, Urteil vom 19.01.2010, Az. VI ZR 112/09.

Nach Ansicht des BGH kann der Tatrichter dabei für die Ermittlung des „Normaltarifs“ den „Schwacke-Mietpreisspiegel“ für das jeweilige Postleitzahlengebiet zu Grunde legen.

Die konkrete Bezifferung und Darlegung prozentualer Aufschläge auf diesen Tarif aufgrund der Unfallsituation muss der Geschädigte nicht erbringen. Es genügt, dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an den Unfallgeschädigten allgemein den Mehrpreis rechtfertigen. Dies hatte der BGH schon in der Vergangenheit immer wieder betont. Hierzu zählen etwa eine sofortige Verfügbarkeit, also keine Reservierungszeit, keine Vorauszahlungen und Kaution für Fahrzeugschäden und Betankung und eine uneingeschränkte Nutzbarkeit.
 

Die Erstattungsfähigkeit der Kosten für einen Unfallersatzwagen bleibt damit weiterhin ein für den Laien schwer durchschaubares Gebiet. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt ist damit unumgänglich. Die Kosten hierfür muss der Schädiger übernehmen.
 

Mitgeteilt durch Rechtsanwalt René Hobusch 

Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.01.2010, Az. VI ZR 112/09.

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