Allgemeine unfallspezifische Faktoren
rechtfertigen die Anmietung eines Mietwagens zum Unfallersatztarif
Bundesgerichtshof: Der
Unfallgeschädigte verletzt seine Schadensgeringhaltungspflicht
nicht, soweit die Besonderheiten des Tarifs mit Rücksicht auf die
Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen gegenüber
dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, Urteil vom
19.01.2010, Az. VI ZR 112/09.
Nach Ansicht des BGH kann der Tatrichter dabei für die Ermittlung des „Normaltarifs“ den „Schwacke-Mietpreisspiegel“ für das jeweilige Postleitzahlengebiet zu Grunde legen.
Die konkrete Bezifferung und Darlegung
prozentualer Aufschläge auf diesen Tarif aufgrund der
Unfallsituation muss der Geschädigte nicht erbringen. Es genügt,
dass spezifische Leistungen bei der Vermietung an den
Unfallgeschädigten allgemein den Mehrpreis rechtfertigen. Dies hatte
der BGH schon in der Vergangenheit immer wieder betont. Hierzu zählen
etwa eine sofortige Verfügbarkeit, also keine Reservierungszeit,
keine Vorauszahlungen und Kaution für Fahrzeugschäden und Betankung
und eine uneingeschränkte Nutzbarkeit.
Die Erstattungsfähigkeit der Kosten
für einen Unfallersatzwagen bleibt damit weiterhin ein für den
Laien schwer durchschaubares Gebiet. Die Beratung durch einen
Rechtsanwalt ist damit unumgänglich. Die Kosten hierfür muss der
Schädiger übernehmen.
Mitgeteilt durch Rechtsanwalt René Hobusch
